
Sachverständiger Gutachter
im Fachgebiet Garten- und Landschaftsbau, Herstellung und Unterhaltung
Beanstandungen bei der Ausführung und Erstellung von Außenanlagen sind bei fast allen Projekten mehr oder minder ausgeprägt zu finden. Als Kunde bzw. Auftraggeber lassen sich diese Mängel oft schwer beurteilen oder erkennen. Eine unabhängige und neutrale Beurteilung ist daher oft sinnvoll um im Idealfall eine unkomplizierte, gütige Einigung mit dem Auftragnehmer zu erzielen oder gar schwerwiegende Fehler aufzudecken.
In einem Ortstermin findet eine Besichtigung statt. Oft reicht bereits eine anschließend zu erstellende gutachterliche Stellungnahme aus um hier ein umfangreiches und kostspieliges Gutachten mit detaillierten Untersuchungen zu vermeiden und um die weiteren Schritte zu planen.
Nach Erfordernis werden in einem umfangreichen Privatgutachten oder Parteigutachten im Vorfeld Untersuchungen vorgenommen, Auswertungen angefertigt und Sachverhalte festgestellt, welche zusammen mit Lösungsvorschlägen, Sanierungsmöglichkeiten und Kostenschätzung zur Schadensbeseitigung in einer umfassenden, schriftlichen Dokumentation dargelegt werden. Hierdurch haben Sie ein Hilfsmittel, außergerichtlich Ansprüche durchzusetzen.
Kommt es dennoch zu einer Gerichtsverfahren, wird das Privatgutachten als sogenannter Parteivortrag gewertet und der Sachverständige nimmt als sachverständige Zeuge teil. Das Privatgutachten steht einem gerichtlich beauftragten Gutachten gleich und muss durch das Gericht bewertet werden.
Meine Leistungen im Überblick als Sachverständiger und Gutachter im Garten- und Landschaftsbau:
– Privatgutachten
– Versicherungsgutachten
– Beurteilung von Leistungen im Garten- und Landschaftsbau
– Feststellung von Abweichungen gegenüber vertraglicher
Vereinbarungen
– Prüfung von Angeboten/Abrechnungen
– Beweissicherung
– Nachbarschaftsrechtliche Angelegenheiten
– Kostenbewertung von Schadensbeseitigungen
– Lösungen für die Schadensbeseitigung benennen
– Prüfung von Gewährleistungsansprüchen nach der Abnahme
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung in Anlehnung
an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz –JVEG
Für Beratungstätigkeiten gilt § 611 ff BGB (Dienstvertrag)
Für die Erstellung von Gutachten gilt § 631 ff BGB (Werkvertrag)

